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Art. 54 · Abstand gegenüber Strassen und Wegen

BZO Rüti · S. 26 · Original-PDF

Abstandsvorschriften

Entlang von Gemeindestrassen gilt für unterirdische Gebäude und Gebäudeteile sowie für Besondere Gebäude gemäss Art.

53BZO gegenüber Strassen und Plätzen sowie öffentlichen Wegen ein Abstand von 3.5 m. Entlang von Staatsstrassen gelten die kantonalen Abstandsvorschriften.

Abstellplätze fürBewohner oder BeschäftigteBesucher und Kunden
Wohnen Einfamilienhäuser2 PP pro Haus1 PP pro Haus Der Vorplatz zu Garagen kann als Abstellplatz für Besucher gezählt werden.
Mehrfamilienhäuser (ab 2 Wohnungen)1 PP pro 80 m2 mGF mind. aber 1 PP pro Wohnung1 PP pro 4 Wohn- ungen, mind. 1 PP pro Haus
Dienstleistungen publikumsintensiv (z.B. Schalterbetrieb, öffentliche Verwal- tung, Bank, Reise- büro, Arztpraxis, Kopieranstalt, che- mische Reinigung, Coiffeur usw.)1 PP / 80 m2 mGF, jedoch mind. 0.5 PP / Arbeitsplatz1 PP / 100 m2 mGF
nicht publikums- orientiert (z.B. reine Büros)1 PP / 80 m2 mGF1 PP / 300 m2 mGF

Tabelle von S. 26 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.