Art. 28 · Um- und Ersatzbauten
BZO Grüningen · S. 11 · Original-PDF
Grundsatz
1Die bestehenden Gebäude herkömmlicher Bauart dürfen unter Beibehaltung von Lage, Grundriss, kubischer Gestaltung, Ausbildung der Fassaden und des Daches umgebaut oder durch Ersatzbauten ersetzt werden.
Grundmasse
2Für Ersatzbauten gelten folgende Grundmasse:
- Vollgeschosse max. 2 - Dachgeschosse max. 1
Abweichungen von Lage und Erscheinungsbild
3Bei Um- oder Ersatzbauten sind Abweichungen vom Erscheinungsbild zulässig, soweit diese durch eine Nutzungsänderung des Gebäudes funktionell notwendig sind, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen und die Interessen des Ortsbildschutzes wahren.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.