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Art. 74 · Gutachten

BZO Bau- und Zonenreglement Willisau · S. 33 · Original-PDF

1 Der Stadtrat ist berechtigt, zur Beurteilung von Bauvorhaben und Gestaltungsplänen, nach Orientierung des Gesuchstellers auf dessen Kosten neutrale Fachleute als Gutachter beizuziehen. 2 Haben Bauten oder Anlagen voraussichtlich wesentliche Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild sowie auf die Lebensräume der Tiere und Pflanzen, ist eine Stellungsnahme der zuständigen Dienststelle des Kantons einzuholen. G. RECHTSSCHUTZ Hinweis auf PBG § 206 Rechtsmittel § 207 Einsprache- und Beschwerdebefugnis H. AUFSICHT, VOLLZUG, STRAFEN Hinweis auf PBG § 208 Aufsicht § 209 Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes § 210 Einstellung von Bauarbeiten § 211 Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen § 212 Kosten § 213 Strafbestimmungen § 214 Strafanzeige

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.