Art. 71 · Ersatzabgaben für Spielplätze und Freizeitanlagen
BZO Bau- und Zonenreglement Willisau · S. 4 · Original-PDF
31 VIII.Energie 32 IX. Hochhäuser 32 X. Einkaufs- und Fachmarktzentren 32 Art. 71 Ersatzabgaben für Spielplätze und Freizeitanlagen Verunmöglichen die örtlichen Verhältnisse die Erstellung der erforderlichen Spielplätze und anderer Freizeitanlagen im Sinne von § 158 PBG, hat der Bauherr je m2 nicht erstellter Fläche eine einmalige Ersatzabgabe von Fr. 160.-- zu entrichten. Verändert sich der Schweizer Baupreisindex Hochbau der Grossregion Zentralschweiz von 100.4 (Stand Oktober 2015), ist die Höhe der Ersatzabgabe diesem Index (Preisbasis Hochbau Oktober 2010 = 100) anzupassen. Im Übrigen gilt § 159 PBG. Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 32 VIII.Energie Hinweis auf PBG § 163 Ausnützung der Energie § 164 Isolation gegen Wärmeverlust § 165 Gemeinsame Heizzentralen und Fernheizwerke IX. Hochhäuser Hinweis auf PBG § 166 Hochhäuser X. Einkaufs- und Fachmarktzentren Hinweis auf PBG §§ 169-173 Einkaufs- und Fachmarktzentren
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