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Art. 69 · Zonenrandbepflanzung

BZO Bau- und Zonenreglement Willisau · S. 31 · Original-PDF

1 Der Zonenplan legt innerhalb des Siedlungsgebietes und an exponierten Zonenrändern Bereiche fest, in denen im Rahmen von Bauvorhaben zur landschaftlichen Eingliederung von Bauten und Anlagen Randbepflanzungen zu schaffen und dauernd zu erhalten sind. Der Stadtrat entscheidet im Baubewilligungsverfahren über die Bepflanzungsart. 2 Bei Neuanpflanzungen sind nur einheimische und standortgerechte Strauch- oder Hochstammarten zu verwenden. Es ist eine möglichst grosse Vielfalt von Straucharten anzustreben. VI. Sicherheit Hinweis auf PBG § 145 Allgemeines § 146 Gefährdete Gebiete § 147 Brandmauern § 149 Seilbahnen und Skilifte VII. Schutz der Gesundheit Hinweis auf PBG § 150 Baustoffe § 151 Benützung der Bauten und Anlagen § 152 Besonnung § 153 Belichtung und Belüftung § 154 Raummasse § 155 Isolationen § 156 Ausnahmen § 157 Behindertengerechtes Bauen § 158/159 Spielplätze und Freizeitanlagen § 161 Immissionsschutz § 162 Bezug von Neubauten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.