Art. 59 · Gesamt- und Fassadenhöhe bei Flachdachbauten mit erhöhter ÜZ (ÜZ-b)
BZO Bau- und Zonenreglement Willisau · S. 4 · Original-PDF
28 V. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes 28 Art. 59 Gesamt- und Fassadenhöhe bei Flachdachbauten mit erhöhter ÜZ (ÜZ-b) Flachdachbauten, welche die erhöhte ÜZ-b beanspruchen, müssen folgende Bedingungen erfüllen: , Gesamt- und Fassadenhöhe liegen mindestens 1.5 m unter dem Grundwert oder , das oberste Geschoss muss auf einer Seite um mindestens 3.0 m von der Fassadenflucht zurückversetzt sein. Auf der rückversetzten Seite müssen die obersten Punkte der Brüstung mindestens 1.5 m unterhalb der Dachkonstruktion des obersten Geschosses liegen. Die Geschossfläche des obersten Geschosses darf maximal 2/3 der Grundfläche des darunterliegenden Vollgeschosses betragen. V. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes Hinweis auf PBG § 140 Eingliederung, Begrünung § 141 Gebäude- und Grundstückunterhalt § 142 Schutz bedeutender Gebäude und historischer Ortskerne sowie archäologischer Fundstellen § 143 Antennen und vergleichbare Anlagen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.