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Art. 24 · Zone für Oeffentliche Zwecke (OeZ)

BZO Bau- und Zonenreglement Willisau · S. 16 · Original-PDF

1 Es gelten die Bestimmungen von § 48 PBG. 2 Die Nutzung der einzelnen Gebiete ist im Anhang 4 festgelegt. 3 Gebäudedimensionen, Ausnützung, Abstände usw. legt der Stadtrat unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen sowie einer guten Eingliederung ins Orts- und Landschaftsbild fest. 4 Flachdächer sind bei grossflächigen Bauten und Anlagen nach Möglichkeit zu begrünen. 5 Für Gebiete, die innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Ortskern liegen, ist dieser massgebend. 6 Lärmempfindlichkeitsstufe: II

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.