Art. 19 · Wohnzone
BZO Bau- und Zonenreglement Willisau · S. 13 · Original-PDF
1 Die Wohnzone dient in erster Linie dem Wohnen. 2 Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen
a)zum Wohnen und Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 14
b)für nicht störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe, sofern sich diese baulich und mit ihren Auswirkungen in die Wohnumgebung einfügen. Massgebend sind dabei die durch den Charakter und die Qualität des Wohnquartiers bestimmten örtlichen Verhältnisse. 3 Die maximal zulässigen Überbauungsziffern, Gesamthöhen und Gebäudelängen sind in Anhang 1 dieses Reglements festgelegt. 4 Für die Wohnzone W1c Gütsch gelten speziell folgende Anforderungen:
–Innerhalb der homogenen Überbauung nach ehemaligem Gestaltungsplan Gütsch müssen sich Neu- oder Ersatzbauten bzgl. Gesamt- und Fassadenhöhe, Dachform-, Dachneigung und -Gestaltung sowie Fassade an den Nachbarbauten derselben Reihe orientieren;
–Entlang der überlagerten Grünzone Freiraum sind auf einer Breite von 3 m nur Bauten mit einer Gesamthöhe bis max. 4.5 m zulässig. 5 Lärm-Empfindlichkeitsstufe: II
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.