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Art. 32 · Autoabstellplätze

BZO Gossau · S. 15 · Original-PDF

Autoabstellplätze

1Es sind mindestens nachfolgende Abstellplätze für Personenwagen (PP) erforderlich: Nutzungsart für Bewohner/innen oder Arbeitsplätze für Besucher/innen und Kunden/innen Wohnungen

1PP pro 5 Wohnungen, mind. 1 PP pro Gebäude 1.0 PP pro Wohneinheit  Wohneinheiten mit bis 2½ Zimmer 3 oder mehr Zimmer 1.5 PP pro Wohneinheit  Wohneinheiten mit Einfamilienhäuser 1.5 PP pro Einfamilienhaus Läden

1 PP pro 100 m2 GNF
1 PP pro 40 m2 GNF
Restaurants
1 PP pro 40 Sitzplätze
1 PP pro 4 Sitzplätze

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 15) verbindlich lesbar.

Dienstleistungsbetriebe (Büros, Ateliers, Praxen)

1 PP pro 80 m2 GNF,
mind. 0.5 PP pro Arbeitsplatz
1 PP pro 100 m2 GNF

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 15) verbindlich lesbar.

Gewerbebetriebe mind. 0.5 PP pro Arbeitsplatz V-26.11.2018 12

2Für die Berechnung nach Flächen oder Einheiten ist die höhere resultierende Zahl von Autoabstellplätzen massgebend. Bruchteile sind aufzurunden. Mass gebend für die Berechnung nach Flächen ist die massgebliche Gesamtnutzfläche (GNF) pro Gebäude bzw. pro Überbauung.

3Bei Mehrfamilienhäusern sind die Besucherparkplätze zu bezeichnen.

4Bei allen anderen Nutzungsarten und bei besonderen örtlichen Verhältnissen bestimmt sich die Zahl der Abstellplätze entsprechend.

5Garagenvorplätze sind an die Parkplatzzahl anrechenbar, sofern sie nicht Dritten als Fahrbahn oder Manövrierfläche dienen müssen.

6Im Umkreis von 300 m um die intensiv bedienten Bushaltestellen (Güteklasse C, gemäss kantonaler Wegleitung) reduziert sich die Mindestzahl der erforderlichen Abstellplätze – ausgenommen für Wohnnutzungen – um ¼. Der Gemeinderat erlässt einen auf der Bauabteilung aufliegenden Plan, der die betroffenen Parzellen bezeichnet.

7Es sind mindestens nachfolgende Abstellplätze für Fahrräder (VP) erforderlich: Nutzungsart für Bewohner/innen oder Arbeitsplätze für Besucher/innen und Kunden/innen Wohnen

2VP pro Wohnung

Läden  Lebensmittel

1VP pro 600 m2 GNF

1VP pro 150 m2 GNF  Nicht-Lebensmittel

1VP pro 600 m2 GNF

1VP pro 600 m2 GNF Restaurants, Cafés

1VP pro 5 Sitzplätze Dienstleistungen, Büros, Verwaltungen, Gewerbe und Industrie

1VP pro 1000 m2 GNF

gewerbliche und industrielle Fabrikation

1VP pro 600 m2 GNF

1VP pro 1200 m2 GNF

8Fahrradabstellplätze sollen in der Regel ebenerdig angeordnet (keine Treppen) und überdeckt sein. V-26.11.2018 13

1Flachdächer sind in allen Zonen zu begrünen, soweit dies zweckmässig sowie technisch und wirtschaftlich zumutbar ist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.