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Art. 33 · Begrünung, Spiel- und Ruheflächen

BZO Gossau · S. 17 · Original-PDF

2Bei der Erstellung von Hauptgebäuden sind in Wohnzonen und in der Kernzone B mindestens 1/2 und in den Zonen WG mindestens 1/3 der nicht mit Gebäuden überstellten Parzellenfläche zu begrünen.

3Für Mehrfamilienhäuser mit sechs oder mehr Wohnungen sind in den Wohnzonen 20% der massgeblichen Grundfläche als Spiel- und Ruhefläche zu gestalten und dauerhaft zu unterhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.