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Art. 31 · geschlossene

BZO Gossau · S. 15 · Original-PDF

Überbauung Bei gleichzeitiger Erstellung einer Gebäudegruppe oder Anbau an ein bestehendes Gebäude ist die geschlossene Überbauung bis zur zulässigen Gesamtlänge gestattet.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.