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Art. 17 · Nutzweise

BZO Gossau · S. 11 · Original-PDF

1In der Industriezone sind mässig störende Betriebe und Anlagen, provisorische Gemeinschaftsunterkünfte für betriebsangestellte Personen sowie Handels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Für Güter des täglichen Bedarfs ist die Verkaufsfläche auf maximal 200 m2 beschränkt.

2In der Industriezone mit erweiterten Bestimmungen in Gossau Süd I 5.5* sind Verkaufsflächen mit Gütern für den täglichen Bedarf, Grossläden ab 1'000 m2 und publikumsintensive Einrichtungen generell ausgeschlossen. 2.5. Zone für öffentliche Bauten

1Es gelten die kantonalrechtlichen Mindestvorschriften.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.