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Art. 28 · Landwirtschaftszone (LW)

BZO Bau- und Zonenreglement Reiden · S. 13 · Original-PDF

1Die Landwirtschaftszone dient der landwirtschaftlichen Nutzung gernäss dem Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG). Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen gernäss den für diese Zone massgebenden Bestimmungen des PBG.

2Für die Zulässigkeit und die Bestandesgarantie von zonenfremden Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen gelten die entsprechenden Bestimmungen des RPG und der RPV sowie des PBG.

3Zulässige Bauten und Anlagen haben sich den lokalen landschaftlichen Gegebenheiten unterzuordnen und sich in Proportion, Form und Materialwahl, Farbe und Bepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen.

4Bewilligungspflichtige Terrainveränderungen wie Abgrabungen, Aufschüttungen, Materialdeponie, Planierung etc. sind nur zulässig, wenn dadurch keine landschaftlichen und topographisch wichtigen Gegebenheiten verändert, sowie keine Natur- und Landschaftselemente beseitigt werden.

5Hochstämmige Obstgärten sind nach Möglichkeit zu erhalten und fachgerecht zu pflegen. Die Gemeinde kann für die Neuanlage und die Erhaltung hochstämmiger Obstgärten Beiträge entrichten.

6Lärmempfindlichkeitsstufe: III

13Fassung gemäss Änderung durch die Gemeindeversammlung vom 12. Dezember 2017, genehmigt vom Regierungsrat am 27. Februar 2018, in Kraft seit 1. März 2018. 13 Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Reiden vom 4. Dezember 2013

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.