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Art. 9 · Fassadengestaltung

BZO Bäretswil · S. 6 · Original-PDF

1Bauten haben sich dem Erscheinungsbild der benachbarten Bauten gut anzupassen und herkömmliche Gestaltungselemente sinngemäss zu übernehmen. Dies gilt insbesondere für Materialien, Farben, Putzstruktur, Holzschalungen, Fenster, Türen, Balkone und Aussentreppen. Bei Schaufenstern sind Fassadenpfeiler von angemessener Breite vorzusehen.

2Die vorstehenden Gestaltungsanforderungen sind auch bei allen Aussenrenovationen zu beachten.

3Bei Umbauten, Ersatzbauten und Umnutzungen kann die Gliederung der ursprünglichen Nutzungsstruktur samt der entsprechenden Materialisierung und Fassadenöffnungen (Wohn- und Ökonomieteile) aus Ortsbildschutzgründen verlangt werden. Seite 6 von 15 Bau- und Zonenordnung (BZO) 700.1

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.