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Art. 10 · Balkone

BZO Bäretswil · S. 7 · Original-PDF

1Bei Ersatzbauten sind Balkone zum Gebäude passend zu gestalten und sind in der Regel in einer feinen, leichten Konstruktion und in einer zurückhaltenden Farbgebung auszubilden.

2Bei Umbauten und Neubauten sind Balkone in der Regel auf der strassenabgewandten Gebäudeseite vorzusehen. Die Konstruktion hat der Struktur des Gebäudes zu entsprechen und muss die Fassade sichtbar halten.

3Eingezogene Loggias sind bei guter Gestaltung bei Ersatz-, Um und Neubauten zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.