Art. 11 · Fenster
BZO Bäretswil · S. 7 · Original-PDF
1In der Kernzone K1A und K1B sind bei Umbauten von traditionellen Wohnteilen die Fenster in Form eines stehenden Rechtecks auszuführen, zu unterteilen und mit Gewänden und Fensterläden zu versehen. Die Unterteilung mit aussenliegenden Sprossen kann verlangt werden. Hiervon kann bei Neubauten abgewichen werden, wenn dadurch insgesamt eine bessere Erscheinung der Bauten erzielt wird.
2In der Kernzone K2B und K3B sind bei Neubauten, Ersatzbauten und Umnutzungen von ehemaligen Ökonomiegebäuden auch andere Fensterformen zulässig.
3Bei Flarzbauten dürfen Einfassungen von nebeneinander angeordneten Fenstern auch als liegendes Rechteck in Erscheinung treten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.