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Art. 12 · Umgebungsgestaltung

BZO Bäretswil · S. 7 · Original-PDF

1Die traditionelle Erscheinung der Umgebung ist als Ganzes in ihrem herkömmlichen Charakter zu erhalten (Chaussierungen, Pflästerungen, Bäume, Gärten, Mauern und Einfriedungen) und bei Sanierungen oder Neubauten möglichst weitgehend zu übernehmen.

2Die im Kernzonenplan in der K3B festgelegte Baumreihe ist schrittweise im Zuge von Neubauten umzusetzen. Die genaue Lage und die Art der Bäume sind in Abstimmung mit der Baubehörde zu bestimmen. Die Baumreihe ist nach deren Pflanzung zu erhalten und bei Abgang in gleichwertiger Lage durch standortgerechte, einheimische Bäume zu ersetzen.

3Nicht zulässig ist die Erstellung von Anlagen, die mit dem Charakter der Ortsbilder von Bäretswil und Adetswil nicht zu vereinbaren sind.

4Am massgebenden Terrain sind möglichst wenig Veränderungen vorzunehmen; ausgenommen bleiben: Bauten am Hang, Haus und Kellerzugänge, Ein- und Ausfahrten zu Garagen.

5Garagen und Rampen sind möglichst unauffällig einzuordnen. Abstellplätze sind - wenn immer möglich - wasserdurchlässig auszuführen und zu kaschieren.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.