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Art. 7 · Landhauszone La und 2-geschossige Wohnzone W2

BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Oberkirch · S. 10 · Original-PDF

Landhauszone La und 2-geschossige Wohnzone W2

2Gestattet sind:

La W2 Vollgeschosse: höchstens

2 2 Ausnützungsziffer: höchstens

0,28 0,33

In der Zone La sind höchstens zwei Vollgeschosse, ohne zusätzliche Dach- oder Attikageschosse zulässig.

In der Zone W2 sind – an der höchsten Höhe der Fassade gemessen – höchstens drei sichtbare Geschosse zulässig. Bergseitig sind Abgrabungen von höchstens 1.50 m gestattet. (Untergeschosse: siehe Art. 32 BZR) (Terrainveränderungen und Stützmauern: siehe Art. 34 BZR).

3In den im Zonenplan speziell mit „2-geschossige Wohnzone mit Verdichtung“ (W2-D) bezeichneten Gebieten gelten die Bestimmungen der Zone W2. Bei der Vorlage eines Gestaltungsplanes mit verdichteter Bauweise kann die Ausnützungsziffer bis auf 0,45 erhöht, die geschlossene Bauweise gestattet und die zulässige Fassadenlänge von Fall zu Fall festgelegt werden. 2-geschossige Wohnzone W2-D

6 Gemeinde Oberkirch I Bau- und Zonenreglement 2010 I 17. August 2022

4In Abweichung von § 122 Abs. 2 PBG beträgt der Grenzabstand für Massiv- und Weichbauten in der Landhaus- und in der 2-geschossigen Wohnzone mindestens 5 m. Erweiterter Grenz- und Gebäudeabstand

1Die Wohnzone W3 dient dem Wohnen. Nicht störende Geschäfts- und Gewerbebetriebe sind zulässig.

2Gestattet sind: Vollgeschosse: höchstens 3 Ausnützungsziffer: höchstens 0,50

3Alleinstehende Einfamilienhäuser (mit oder ohne Einliegerwohnung) sind nur ausnahmsweise und nur im Rahmen von Gestaltungs- oder Bebauungsplänen zulässig. Doppeleinfamilienhäuser sind zulässig.

4Auf der Parzelle Nr. 789 Feldmatt (Grundbuch Stand: Jan. 2010) gelten folgende Vorschriften:

–Zulässige Nutzung: Wohnen

–Vollgeschosse: max. 2

–Ausnützungsziffer: max. 0,50

–Firsthöhe: max. 529.56 m ü.M.

–Grenzabstand für Massivund Weichbauten: mind. 5.00 m

–Grenzabstand für 1-geschossige Kleinbauten: mind. 3.00 m

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.