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Art. 40 · Aufschüttungen

BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Oberkirch · S. 5 · Original-PDF

Kommunaler Erschliessungsrichtplan

1Der Gemeinderat erlässt einen kommunalen Fussweg- und Verkehrsrichtplan.

2Der Gemeinderat erlässt den Erschliessungsrichtplan gemäss § 40 PBG.

3Der Gemeinderat kann weitere Richtpläne erlassen, insbesondere über die Nutzung und Gestaltung des Sureraums. Art. 40 Aufschüttungen a) sich der Standort aus der Sicht des Umwelt- sowie des Natur- und Landschaftsschutzes eignet, b) eine genügende Zufahrt zur Verfügung steht, c) keine Naturobjekte oder andere schutzwürdige Gebiete beeinträchtigt werden und d) für die Landwirtschaft eine vorteilhafte Bewirtschaftung erreicht wird.

3Der Gemeinderat kann bei Bedarf verlangen: e) Projektpläne über die Gestaltung des Areals vor und nach Abschluss der Ablagerung (Rekultivierungsplan) inkl. Schnitte, f) Etappenplan mit zeitlichem Ablauf der Ablagerung.

4Der Gemeinderat befristet die Zeitdauer der Ablagerung und der einzelnen Etappen. Er kann für die Rekultivierung eine Kaution verlangen.

5Wird eine Etappe der Ablagerung nicht innert der festgelegten Frist beendet, so erlischt die Bewilligung. Der Gemeinderat kann offene, störende Ablagerungsareale nach erfolgloser Ansetzung einer Frist auf Kosten des Eigentümers rekultivieren lassen.

1Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie sind in die Dachflächen oder Gebäudefassaden zu integrieren. Freistehende Anlagen sind in Bodennähe zu installieren.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.