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Art. 18 · Übrige Gebiete B und C ÜG-B / ÜG-C

BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Oberkirch · S. 18 · Original-PDF

1Das Übrige Gebiet B* umfasst Land, dessen Nutzung noch nicht bestimmt ist (§ 56 Abs. 1b PBG). In dieser Zone gelten die Bestimmungen der Landwirtschaftszone. Bei ausgewiesenem Bedarf kann auf dem Land des Übrigen Gebietes B langfristig die Bauzone erweitert werden.

* (Im aktuellen Zonenplan ist kein Übriges Gebiets B ausgeschieden).

2Das Übrige Gebiet C gemäss § 56 Abs. 1, lit. c PBG umfasst Schutzzonen, für die kantonale Schutzmassnahmen nach dem Recht über den Natur- und Landschaftsschutz erlassen wurden (kantonale Verordnung zum Schutze des Sempachersees und seiner Ufer).4

1Die kommunale Naturschutzzone bezweckt den Schutz ökologisch wertvoller Naturstandorte.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.