Art. 19 · Kommunale Naturschutzzone Ns
BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Oberkirch · S. 18 · Original-PDF
Kommunale Naturschutzzone Ns
3Siehe auch Verordnung über Dünge- und Nutzungsbeschränkungen am Sempachersee.
4Verordnung zum Schutze des Sempachersees und seiner Ufer.
14 Gemeinde Oberkirch I Bau- und Zonenreglement 2010 I 17. August 2022
2Neue Bauten und Anlagen sowie die Erweiterung bestehender Bauten sind untersagt. Ausnahmen für naturnah gestaltete Bauten und Anlagen des Hochwasserschutzes (wie z.B. Retentionsanlagen) sind unter Wahrung des naturschutzfachlichen Werts der Naturschutzzone möglich.
3Nicht zulässig sind: - Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Materialablagerungen und -abbau), - Entwässerungen, - Erstellung von neuen Wegen, Erholungseinrichtungen und Leitungen, - Ausgraben oder Zerstören von standortgerechten einheimischen Pflanzen, - Aufforsten oder Anlegen neuer Baumbestände, - Ausbringen von Düngern oder anderen Hilfsstoffen wie Herbizide oder Pestizide (Ausnahmen im Rahmen der Pflegeverträge möglich), - Geländesportanlagen wie Motocross, Orientierungsläufe und dergleichen, - Betreten der Gebiete neben den vorhandenen Wegen.
4Nutzung und Pflege werden vom Gemeinderat in Verträgen mit den Bewirtschaftern bzw. den Grundeigentümern oder in Verfügungen festgelegt (siehe § 27 NLG). Die Entschädigungen für Pflegemassnahmen und Ertragsausfälle richten sich nach den kantonalen Bestimmungen.
1Gefährdete Gebiete gemäss § 146 PBG sind in einer kommunalen Gefahrenkarte vermerkt. Sie bezeichnet Gebiete, welche durch Wasserprozesse gefährdet sind.
2Die Gefahrenhinweiskarte (über das ganze Gemeindegebiet), die Gefahrenkarte (über Siedlungsgebiete und siedlungsnahe Gebiete) und die Intensitätskarte (über massgebende Prozess- und Schutzhöhen in den gefährdeten Gebieten) liegen bei der Gemeindeverwaltung Oberkirch zur Einsicht auf.
3Die Gefahrenzonen im Zonenplan beschränken sich auf die Bauzonen; sie umfassen Gebiete, welche nur mit sichernden Massnahmen überbaut werden dürfen. Die Bestimmungen der Gefahrenzonen gehen jenen der von ihnen überlagerten Zonen vor.
4Sämtliche Terrainveränderungen sind bewilligungspflichtig
5Bei Neubauten und baulichen Veränderungen, einschliesslich Terrainveränderungen, sind folgende Grundsätze zu beachten: Die einwirkenden Gefahrenprozesse dürfen nicht in die Gebäude eindringen können. Für die Einwirkhöhe sind die Intensitätskarten für sehr seltene Ereignisse (100 bis 300 Jahre) massgebend.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.