Art. 36 · Strassenabstände
BZO Bau- und Zonenreglement Neuenkirch · S. 27 · Original-PDF
1Für neue ober- oder unterirdische Bauten und Anlagen sind die Strassenabstände verbindlich, die in einem Nutzungsplan festgelegt wurden. Von der Gemeinde festgelegte Baulinien entlang von Kantonsstrassen sind vom Regierungsrat zu genehmigen.
2Wo kein solcher Nutzungsplan besteht, haben neue oberirdische Bauten und Anlagen folgende Mindestabstände einzuhalten: a) zu Kantonsstrassen 6 m b) zu Gemeindestrassen 5 m c) zu Güterstrassen 4 m d) zu Privatstrassen 4 m e) zu Wegen 2 m
3Vorbauten wie Dachvorsprünge, Treppen oder Balkone, dürfen bis maximal 1 m über die Mindestabstände gemäss den Absätzen 1 und 2 hinausragen.
4Einfriedungen, Mauern und Hecken haben zur Fahrbahn oder zu einem Radweg einen Abstand von mindestens 0.60 m einzuhalten. Sind sie höher als 1.50 m, haben sie bei Kantons- und Gemeindestrassen ausserorts zusätzlich das halbe Mass der Mehrhöhe als Abstand einzuhalten (§ 87 StrG).
5Bei neuen unterirdischen Bauten und Anlagen beträgt der Mindestabstand zu Strassen 3.00 m und zu Wegen 2.00 m, sofern nicht ein Nutzungsplan gemäss Abs. 1 abweichende Abstände festlegt.
6Im Einzelfall kann das Baudepartement bei Kantonsstrassen, die Geschäftsleitung der Gemeinde Neuenkirch bei den übrigen Strassen, kleinere Abstände bewilligen, wenn die Anlage weder die Verkehrssicherheit noch einen künftigen Strassenausbau beeinträchtigt (§ 88 StrG) und keine öffentlichen Interessen tangiert werden.
7Wo mit der späteren Erstellung eines Rad- oder Gehweges zu rechnen ist, haben Einfriedungen, Abschrankungen usw. vom Strassenrand einen Abstand von 2.00 m einzuhalten. Die Geschäftsleitung der Gemeinde Neuenkirch kann ausnahmsweise kleinere Abstände bewilligen, sofern sich die Grundeigentümer verpflichten, die Anlagen beim Bau eines Rad- oder Gehweges auf eigene Kosten und ohne Entschädigung zurückzuversetzen.
8Im Übrigen wird auf das kantonale Strassenrecht verwiesen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.