Art. 37 · Abstellflächen für Fahrzeuge
BZO Bau- und Zonenreglement Neuenkirch · S. 27 · Original-PDF
1Bei Neubauten, Nutzungsänderungen und grösseren Umbauten hat der Bauherr auf privatem Grund ausreichende Ein- und Abstellflächen (Autos, Mopeds, Velos usw.) zu schaffen.
2Die Geschäftsleitung der Gemeinde Neuenkirch setzt die Mindestzahl der Autoabstellplätze im Zusammenhang mit der Erteilung der BaubewilAbstellflächen für Fahrzeuge
23 Gemeinde Neuenkirch Bau- und Zonenreglement 2011 ligung unter Berücksichtigung folgender Normen fest (das Total ist jeweils aufzurunden): a) Bei Einfamilienhäusern:
2Parkplätze (davon mind. 1 überdeckter Parkplatz). Der Garagenvorplatz zählt nicht als Abstellfläche. b) Bei übrigen Wohnbauten pro Wohnung:
1 überdeckter Platz, 1/2 offener Platz, 1/5 Besucherparkplatz. Die Besucherparkplätze dürfen nicht in Garagen liegen und müssen als Besucherparkplätze bezeichnet sein. c) Für eine Einliegerwohnung ist ein weiterer, offener Abstellplatz zu erstellen. d) Bei Wohn- und Geschäftsbauten in Fussdistanz zum Bahnhof resp. zu den Haltestellen des öffentlichen Verkehrs kann die Geschäftsleitung der Gemeinde Neuenkirch eine angemessene Reduzierung der erforderlichen Zahl der Parkplätze ohne Ersatzabgabe bewilligen. e) Bei den übrigen Bauten bestimmt die Geschäftsleitung der Gemeinde Neuenkirch die Anzahl der zu schaffenden Plätze nach dem voraussehbaren Bedarf, wobei die Richtlinien der Vereinigung Schweiz. Strassenfachleute (VSS) wegleitend sind.
4Einstellhallen sind wirkungsvoll zu entlüften und haben einen Waschplatz aufzuweisen.
5Offene Parkplätze sind in der Regel mit einem durchlässigen Belag (Rasengittersteine, Verbundsteine etc.) zu versehen, um den Regenabwasserabfluss zu reduzieren.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.