Art. 35 · Ergänzende Gestaltungsplanbestimmungen
BZO Bau- und Zonenreglement Neuenkirch · S. 24 · Original-PDF
1Für einen Gestaltungsplan, der bezüglich Vollgeschosse und Ausnützung die zonengemässen Vorschriften einhält, ist keine Minimalfläche vorgeschrieben.
2Für verdichtete Bauweise gemäss Art. 9 Abs. 3 BZR im Rahmen der zonengemässen Vorschriften ist eine Minimalfläche von 2000 m2 erforderlich.
3Die Minimalfläche für einen Gestaltungsplan, bei dem vom Zonenplan und Bau- und Zonenreglement im Rahmen von § 75 Abs. 2 und 3 PBG abgewichen wird (AZ-Bonus bis 15 %, Mehrhöhen, Abweichungen von den Nutzungsbestimmungen usw.) beträgt 4000 m2, in der Kernzone 2000 m2. Ergänzende Gestaltungsplanbestimmungen
4Für grössere, zusammenhängende Gebiete ab 3000 m2 legt der Gemeinderat Vorgaben für Konzepte (bezüglich Erschliessung, Verteilung des Bauvolumens, Baustruktur, Freiraumgestaltung) fest. Die von den
20 Gemeinde Neuenkirch Bau- und Zonenreglement 2011 Grundeigentümern erarbeiteten Konzepte müssen vor der Einzonung in eine Bauzone vorliegen und dienen zur Beurteilung der Einzonung und als Grundlage der Gestaltungsplanung.
5Die Konzepte gemäss Abs. 4 sind für die Erarbeitung der Gestaltungspläne generell verbindlich zu beachten: - Ausnützung (Baudichte) und zulässige Geschosse gemäss
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.