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Art. 20 · Landwirtschaftszone Lw

BZO Bau- und Zonenreglement Neuenkirch · S. 17 · Original-PDF

1Für die Landwirtschaftszone gelten die kantonalen und bundesrechtlichen Vorschriften.

2Standort, Gestaltung und Materialien von Bauten und Anlagen sind so zu wählen, dass diese sich ins Landschaftsbild und in die bestehende Bebauung gut einordnen. Sie sind in der Regel mit einheimischen, standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu begrünen. Im Weiteren gelten die Bestimmungen von § 140 PBG. Landwirtschaftszone Lw

GebietNr.AZVG1
GrünauC20.8732
OberdorfE21.003+
GärtnerwegF20.352
NällenH20.332

Tabelle von S. 17 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.