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Art. 19 · Erholungszonen Er

BZO Bau- und Zonenreglement Neuenkirch · S. 16 · Original-PDF

1In den Erholungszonen am See gelten folgende allgemeine Bestimmungen: - Die Bauten und Anlagen haben sich in die landschaftliche Umgebung einzugliedern. Die Geschäftsleitung kann im Baugesuchsverfahren zusätzliche Bedingungen und Auflagen erlassen. - Neubauten und wesentliche bauliche oder nutzungsmässige Veränderungen erfordern einen Gestaltungsplan (Gesamtkonzept). - Sämtliche Bodeneingriffe müssen von der Kantonsarchäologie genehmigt werden.

2Empfindlichkeitsstufe: III

3In der Erholungszone Er-1 sind folgende Nutzungen sowie folgende Bauten und Anlagen zulässig: - Eingeschossige Bauten zum Betrieb einer Camping-Anlage mit Sanitäranlagen und Verwaltung (bestehendes Wohnhaus darf 2 Vollgeschosse und 1 Dachgeschoss aufweisen); Regie-Parkplätze - Restaurationsbetrieb, Kleinhotel oder eine andere touristische Nutzung (Parkplätze in der Zone Er-3) - Neue Bauten und Nutzungen sind in einem Gestaltungsplan in Absprache mit den zuständigen kantonalen Dienststellen zu planen und festzulegen (Abstand vom Seeufer: 15 m für Hochbauten). Erholungszonen Er Er-1: Büezwil (Widmer)

12 Gemeinde Neuenkirch Bau- und Zonenreglement 2011

4In der Erholungszone Er-2 sind folgende Nutzungen sowie folgende Bauten und Anlagen zulässig: - Bootshafenanlage mit höchstens 25 Wasserplätzen, 45 TrockenLagerplätzen und 60 Hallenplätzen mit zugehörigen Sanitäranlagen - Badeplatz / Liegewiese mit Freizeiteinrichtungen für Berechtigte - Freihaltung des Uferbereichs (15 m für Hochbauten; 10 m für Bootsplätze)

5In der Erholungszone Er-3 sind offene Parkplätze für die Nutzer der Erholungszone Er-1 zulässig. Er-2 Büezwil (Bachmann / Schnider) Er-3 Büezwil

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.