Art. 12 · Spezielle Arbeitszone Wagmatt
BZO Bau- und Zonenreglement · S. 13 · Original-PDF
1Die Arbeitszone Wagmatt ist für den Bau und den Betrieb eines Kraftwerks zur Rückgewinnung von Energie aus Abfall bestimmt.
2Zulässig sind alle für diesen Zweck erforderlichen Bauten und Anlagen sowie die Gleisanlagen der Papierfabrik. Im Bebauungsplan können Bauten und Anlagen für Nutzungen von öffentlichem Interesse bezeichnet werden, die keinen direkten Zusammenhang zum Hauptzweck der Sonderbauzone haben. Die Energie-Rückgewinnungsanlage muss dem zum Zeitpunkt des Baugesuchs besten Stand der Umwelttechnologie entsprechend errichtet werden. Im Zeitpunkt einer wesentlichen Erneuerung ist die Anlage wiederum dem besten Stand der Umwelttechnologie anzupassen.
3Die Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie sich optimal in die Landschaft eingliedern. Die Bauvolumen sind soweit technisch möglich zu gliedern und optimal ins Terrain einzufügen. Hochbauten dürfen mit dem oberen Gebäudeteil eine Höhe von 458.00 m über Meer nicht überschreiten. Im Bebauungsplan sind für visuell untergeordnete Teile (z.B. Kamine), die das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen, Ausnahmen möglich.
4In der Arbeitszone Wagmatt gilt eine Bebauungsplanpflicht. Im Bebauungsplan ist insbesondere Folgendes zu regeln:
a.Lage, Volumen und Gestaltung der Bauten und Anlagen,
b.Gestaltung der Umgebung (Terraingestaltung, Bepflanzung etc.) und die landschaftliche Eingliederung der Bauten und Anlagen,
c.zulässige Routen für die Zu- und Wegfahrten des strassengebundenen Schwerverkehrs,
d.Art und Umfang möglicher öffentlicher Nutzungen.
5Der Gemeinderat kann aus wichtigen Gründen gestützt auf einen Gestaltungsplan Abweichungen vom Bebauungsplan (z.B. für Um- und Erweiterungsbauten) bewilligen.
6Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe IV.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.