Art. 11 · Spezielle Arbeitszone D4
BZO Bau- und Zonenreglement · S. 12 · Original-PDF
1Die Spezielle Arbeitszone D4 ist für nicht oder mässig störende Büro- und Gewerbebauten sowie Wohnen bestimmt. Zulässig sind ferner Versuchswerkstätten, Laboreinrichtungen, Schulungsräume und vergleichbare Nutzungen sowie Freizeitanlagen. Die im Detail zulässige Nutzung ist im Rahmen eines Bebauungsplanes festzulegen.
2Gestattet sind:
Spezielle Arbeitszone D4 max. Gesamthöhe 35 m Abstände, Umgebungsgestaltung, Eingliederung etc. werden vom Gemeinderat unter gebührender Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und der privaten und öffentlichen Interessen festgelegt
3In der Speziellen Arbeitszone D4 gilt eine Bebauungsplanpflicht.
4Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III, sofern nicht im Zonenplan eine Aufstufung auf Lärm-Empfindlichkeitsstufe IV vorgesehen ist.
5Bauten und Anlagen sind durch Bepflanzungen zu durchgrünen. Insbesondere ist eine Bepflanzung entlang der Kantonsstrasse und der südwestlichen Bauzonengrenze zu gewährleisten.
13
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.