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Art. 11 · Spezielle Arbeitszone D4

BZO Bau- und Zonenreglement · S. 12 · Original-PDF

1Die Spezielle Arbeitszone D4 ist für nicht oder mässig störende Büro- und Gewerbebauten sowie Wohnen bestimmt. Zulässig sind ferner Versuchswerkstätten, Laboreinrichtungen, Schulungsräume und vergleichbare Nutzungen sowie Freizeitanlagen. Die im Detail zulässige Nutzung ist im Rahmen eines Bebauungsplanes festzulegen.

2Gestattet sind:

Spezielle Arbeitszone D4 max. Gesamthöhe 35 m Abstände, Umgebungsgestaltung, Eingliederung etc. werden vom Gemeinderat unter gebührender Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und der privaten und öffentlichen Interessen festgelegt

3In der Speziellen Arbeitszone D4 gilt eine Bebauungsplanpflicht.

4Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III, sofern nicht im Zonenplan eine Aufstufung auf Lärm-Empfindlichkeitsstufe IV vorgesehen ist.

5Bauten und Anlagen sind durch Bepflanzungen zu durchgrünen. Insbesondere ist eine Bepflanzung entlang der Kantonsstrasse und der südwestlichen Bauzonengrenze zu gewährleisten.

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.