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Art. 13 · Zone für öffentliche Zwecke

BZO Bau- und Zonenreglement · S. 13 · Original-PDF

(§ 48 PBG)

1In der Zone für öffentliche Zwecke sind Bauten, Anlagen und Nutzungen zulässig, die überwiegend zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden und dem in Anhang 3 umschriebenen Zonenzweck entsprechen. Bestehende private Bauten und Anlagen dürfen belassen und unterhalten werden, bis der Boden für öffentliche Zwecke beansprucht wird.

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2Der Gemeinderat legt die Einzelheiten der Nutzung und die Baumasse im Einzelfall unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen fest.

3Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe gemäss Anhang 3.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.