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Art. 3 · Baukommission

BZO Bau- und Zonenreglement Meggen · S. 5 · Original-PDF

bei Bauvorhaben eine Baukommission ein. Die Gemeinde zieht die BaukommisBaukommission sion bei in a) der Kernzone Ke,

b)der Zentrumszone Ze, c) der Wohn- und Geschäftszone WG,

d)der Erhaltungszone EZ, e) der Arbeitszone Ar, f) der Kurzone Angelfluh Ku,

g)der Zone für öffentliche Zwecke OeZ, h) der Zonen für Sport- und Freizeitanlagen SpF-A und SpF-G, i) der Parkzone Pa, j) der Landwirtschaftszone Lw, k) bei Kulturdenkmälern, l) bei der Beurteilung von Gestaltungs- und Bebauungsplänen,

m)bei der Festlegung von Qualitätsverfahren, n) der Strassenraumgestaltung an Kantons- und Gemeindestrassen 1. und 2. Klasse.

2Die Gemeinde kann die Baukommission bei Bedarf in weiteren Gebieten beiziehen.

3Die Beurteilung und Beratung umfassen planerische und bauliche Fragestellungen der Ortsentwicklung, insbesondere die Gestaltung und Qualität des Orts-, Quartier-, Strassen- und Landschaftsbildes. Die begründete Beurteilung der Baukommission hat für die Gemeinde empfehlenden Charakter.

4Die Baukommission besteht aus sachverständigen Personen, insbesondere aus den Bereichen Architektur/Städtebau, Landschaftsarchitektur und 5 Meggen: Genehmigung, Bau- und Zonenreglement Raumplanung. Weitere Fachbereiche, insbesondere zur Energie und Klimaadaption, können die Baukommission beratend ergänzen.

5Die Gemeinde kann auf die Stellungnahme der Baukommission verzichten, sofern die baulichen Massnahmen keine ortsbildprägende Wirkung haben. Die Beurteilung durch andere Fachgremien (z.B. Beurteilungsgremium bei Qualitätsverfahren nach § 5 BZR) bleibt vorbehalten. Wo in den Zonen, Objekten und Gebieten gemäss § 3 Abs. 1 BZR kein rechtsgül-

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.