Art. 4 · Koordination bei Planungsbeginn
BZO Bau- und Zonenreglement Meggen · S. 6 · Original-PDF
tiger Bebauungsplan oder Gestaltungsplan vorliegt, sind baubewilligungspflichKoordination bei tige Vorhaben mit den zuständigen kommunalen Stellen wie folgt abzustimmen: Planungsbeginn
a)Baubewilligungspflichtige Vorhaben sind bei Beginn der Planungs- und Projektierungsarbeiten der Gemeinde bekanntzugeben.
b)Die Gemeinde erteilt Auskunft zu allfällig bereits bekannten oder zu erwartenden Rahmenbedingungen für das Vorhaben. Sie berücksichtigt soweit als möglich die Anliegen der Bauherrschaft und allfällig betroffener Dritter.
c)Die Gemeinde begleitet bei Bedarf die Erarbeitung des Projekts.
1Ein Qualitätsverfahren liegt vor, wenn
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.