Art. 2 · Bauen mit Qualität
BZO Bau- und Zonenreglement Meggen · S. 4 · Original-PDF
gestalten. Bauen mit Qualität
2Dazu sind in angemessener Weise weitere Grundlagen – insbesondere folgende Aspekte – situationsgerecht zu berücksichtigen:
–Prägende Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes und Eigenheiten des Quartiers,
–Standort, Stellung, Form, Proportion und Dimension der Bauten und Anlagen,
–Gestaltung benachbarter Bauten und Anlagen,
–Ausprägung der Bauten und Anlagen: Gestaltung, Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dächern und Reklamen,
–Anzahl und Platzierung von Reklamen und Werbung,
–Gestaltung der Aussenräume, insbesondere der Vorgärten und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum, die Biodiversität und Ökologie,
–Umgebungsgestaltung, insbesondere bezüglich Durchgrünung, Erschliessungsanlagen und Parkierung, Terrainveränderungen, Stützmauern und Böschungen,
–nutzergerechte Spiel- und Freizeitanlagen, 4 Meggen: Genehmigung, Bau- und Zonenreglement
–Sicherheit im öffentlichen und privaten Raum,
–Beleuchtung.
3Wo dies die städtebauliche und landschaftliche Eingliederung erfordert, kann die Gemeinde für quartier-, orts- und landschaftsbildprägende Projekte einzeln oder in Kombination
a)einen Gestaltungsplan über einen von ihr festgelegten Perimeter sowie
b)ein Qualitätsverfahren gemäss § 5 BZR verlangen.
4Für die Beurteilung, ob Bauten oder Anlagen quartier- oder ortsbildprägende Wirkung haben, sind insbesondere deren Volumetrie, Stellung, architektonische Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung zu berücksichtigen.
1Die Gemeinde setzt für die Beratung und Beurteilung von Gestaltungsfragen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.