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Art. 84 · Strafbestimmungen zum Schutz der Naturobjekte

BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 31 · Original-PDF

Strafbestimmungen zum Schutz der Naturobjekte

2Wer die Vorschriften der Art. 52, Art. 55 und Art. 56 BZR verletzt, wird gemäss §

53Abs. 2 Bst. b des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes mit Busse bis 20’000 Franken, in leichten Fällen bis zu 5’000 Franken bestraft.

1Dieses Reglement tritt nach der Annahme durch die Einwohnergemeinde mit der Genehmigung des Regierungsrates in Kraft. Es ersetzt das Bau- und Zonenreglement vom 17. Juni 2007 und die seitherigen Anpassungen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.