Art. 72 · Gesamt- und Fassadenhöhe bei Flachdachbauten mit erhöhter ÜZ (ÜZ-b)
BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 3 · Original-PDF
27 3.5. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes 28 Art. 72 Gesamt- und Fassadenhöhe bei Flachdachbauten mit erhöhter ÜZ (ÜZ-b) Flachdachbauten, welche die erhöhte ÜZ-b beanspruchen, müssen folgende Bedingungen erfüllen:
–Gesamt- und Fassadenhöhe liegen mindestens 1.5 m unter dem Grundwert oder
–das oberste Geschoss muss auf einer Seite um mindestens 3.0 m von der Fassadenflucht zurückversetzt sein. Auf der rückversetzten Seite liegt die Fassadenhöhe mindestens 1.5 m unter dem Grundwert. Das oberste Geschoss darf in seiner Grundfläche und wahrnehmbarem Volumen maximal 2/3 der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses betragen.
3Mittleres Drittel zwischen den projizierten Fassadenlinien BZR Malters | 27 3.5. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
1Dächer sind in Form, Farbe und Materialisierung so zu gestalten, dass sie eine ruhige Gesamtwirkung im Quartier gewährleisten.
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