← BZO Malters · Inhaltsverzeichnis

Art. 64 · Reklamen

BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 25 · Original-PDF

2Reklamen, Beschriftungen und Beleuchtungen, die durch ihre Grösse, Gestaltung oder Leuchtkraft das Orts- oder Landschaftsbild stören, werden nicht bewilligt.

3Für temporäre Strassenreklamen auf öffentlichem Grund gilt das vom Gemeinderat erlassene «Merkblatt für Wahl-, Abstimmungs- und Veranstaltungsplakate».

4Der Gemeinderat bezeichnet die erlaubten Standorte für Reklameanschlagstellen in einem Konzeptplan.

5Reklamen, welche der Kantonalen Reklameverordnung, dem Kantonalen Übertretungsstrafgesetz (§ 8, Verunreinigung fremden Eigentums) oder den vorliegenden Vorschriften widersprechen, werden im Sinne von § 24 der Reklameverordnung durch den Werkdienst der Gemeinde entfernt. Der Aufwand wird dem Veranstalter in Rechnung gestellt. 3.2. Erschliessung

1Der Gemeinderat kann für Projekte mit erhöhtem Verkehrsaufkommen in Planungs- und Baubewilligungsverfahren Mobilitätskonzepte verlangen, wenn:

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.