Art. 65 · Mobilitätskonzept
BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 25 · Original-PDF
Mobilitätskonzept
a.sich Überlastungen auf dem übergeordneten Strassennetz abzeichnen;
b.dies zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit oder zur Vermeidung zusätzlicher Immissionen auf Wohn- und Kernzonen notwendig ist;
c.die minimal erforderliche Parkplatzzahl (autoarme Nutzungen, Schutzobjekte) unterschritten wird; BZR Malters | 25
d.Bauten und Anlagen mehr als 50 Parkplätze/ha anrechenbare Grundstückflächen aufweisen;
e.Eine nutzungsbezogene Zuordnung von Parkplätzen aufgehoben wird.
2Mobilitätskonzepte zeigen für besondere Nutzungen und besondere Verhältnisse Massnahmen auf, die den induzierten Verkehr mit den Strassenkapazitäten sowie mit dem öffentlichen Verkehr und Langsamverkehr abstimmen.
3Mobilitätskonzepte müssen folgende Mindestinhalte aufweisen:
a.Ziel, Zweck und Zuständigkeit
b.Projektbeschrieb mit den wichtigsten Eckdaten: Nutzungen, Herleitung der Anzahl Auto-Parkfelder und Veloabstellplätze, ÖV- und Velo-/FussverkehrsAnbindung, wichtigste Ziele und Quellen des erwarteten Verkehrsaufkommens
c.Art der Parkraumbewirtschaftung
d.Informationen und Anreize zum Benützen des öffentlichen Verkehrs und des Fuss- und Veloverkehrs
e.Massnahmen zur Vermeidung zusätzlicher Verkehrsbelastung mit motorisiertem Verkehr in den Kern- und Wohnzonen.
f.Monitoring/Controlling
g.Massnahmen/Sanktionen, sofern Ziele nicht erreicht werden.
1Im Rahmen von Sondernutzungsplanungs- und Baubewilligungsverfahren sind der zuständigen Behörde geeignete Angaben zur Bereitstellung von Siedlungsabfällen, insbesondere örtlicher, baulicher und technischer Art, zu machen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.