Art. 56 · Schützenswerte Einzelbäume und Baumgruppen
BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 23 · Original-PDF
Schützenswerte Einzelbäume und Baumgruppen
2Zulässig sind fachgerechte Pflegemassnahmen.
3Bei baulichen Massnahmen in der Umgebung sind mindestens die Abstände gem. Art. 59 einzuhalten.
4Gefährden bauliche Massnahmen einen schützenswerten Baum, so sind in Absprache mit der zuständigen Behörde und unter Beizug einer ausgewiesenen Fachperson Schutzvorkehrungen vorzunehmen.
5Eine Baumfällbewilligung kann ausnahmsweise erteilt werden, wenn
–der Baum in einem Zustand ist, der Massnahmen zum Erhalt des Baums aussichtslos erscheinen lässt,
–der Baum im Sinne einer Pflegemassnahme zugunsten eines wertvollen Baumbestands entfernt oder eingreifend zurückgeschnitten werden muss,
–der Baum Bauten und Anlagen oder Personen gefährdet und keine andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist,
–der Baum die ordentliche Grundstücksnutzung durch einen Neubau oder bauliche Änderungen übermässig stark erschwert,
–ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und eine für die öffentlichen Interessen gesamthaft bessere Situation geschaffen wird, wobei der Baumschutz angemessen zu berücksichtigen ist.
6Im Baumfällgesuch ist nachzuweisen, dass sämtliche planerische Massnahmen und Pflegemassnahmen nicht geeignet sind, den Baum zu erhalten. Dazu ist ein Gutachten durch eine ausgewiesene, unabhängige Fachperson zu erstellen.
7Wird die Baumfällbewilligung erteilt, so ist eine mindestens gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen und langfristig zu sichern.
1Die im Zonenplan bezeichneten Einzelbäume, Baumgruppen und Baumreihen sowie Bäume gem. Art. 11 Abs. 3 (Baumäquivalent) sind in ihrer räumlichen Wirkung und siedlungsökologischen Qualität zu erhalten. Art. 56 BZR) Nr. Ort Art Geschützte Naturobjekte
Schützenswerte Einzelbäume
2Ännige Linde, Moosmättli
3Schützenhaus Baumreihe (Kastanien)
4Margel 3 Einzelbäume (Nussbäume)
5Buggeringe Baumreihe (Eiche, Esche, Kirsche)
6Buggeringe Eiche
7Buggeringe Linde
8Schürhof Eiche
9Egg Baumgruppe (Linde, Bergahorn)
10Schwarzenbergstrasse Europäische Lärche
11Schwarzenbergstrasse Gemeine Hain- oder Weissbuche
12Schwarzenbergstrasse Gemeine Hain- oder Weissbuche
13Martinsgasse Gemeine Rosskastanie
14Schulhaus Eischachen Stieleiche
15Gartenstrasse Kindergarten 2 Rosskastanien, 1 Kirschpflaume, 1 Walnuss-Obstgehölz
16Oberei Eiche
17Gartenstrasse Blutbuche
18Mühlering Blutbuche
19Ennige Holländische Linde
20Widacherring Holländische Linde
21Feld Holländische Linde
22Hellbühlstrasse Holländische Linde
23Hellbühlstrasse Kalifornische Weihrauchszeder
24Gartenstrasse Krimlinde
25Martinsgasse Krimlinde
26Allmändli Krimlinde
27Allmändli Krimlinde
28Luegete Linde
29Bodematt Mammutbaum
30Luzernerstrasse Robinie, Scheinakazie
31Luzernerstrasse Robinie, Scheinakazie
32Bodematt Rotbuche
33Bodematt Rotbuche
34Schwarzenbergstrasse Rotbuche
35Schwarzenbergstrasse Rotbuche BZR Malters | 38
36Schwarzenbergstrasse Ulme
37Bahnhofstrasse Walnuss-Obstgehölz
38Bahnhofstrasse Walnuss-Obstgehölz
39Schwarzenbergstrasse Walnuss-Obstgehölz
40Oberei Eiche
41Blatten Kastanienbaum
42Mühlering Zypresse
43Blatten Kastanienbaum
44Blatten Kastanienbaum Anhang 8: Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht (Art. 63 BZR) Nr. Bezeichnung, Fläche Vorgaben für den Gestaltungsplan
1Hurdacher 33.3 a Nachweis der Einhaltung der Planungswerte der ES II. Gewährleistung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des westlich angrenzenden Landes. Berücksichtigung der Gefahrensituation.
2Spahau - Aufzeigen einer guten Erschliessung und Anbindung an die Kantonsstrasse für Lkw, MIV, Velo- und Fussverkehr, übersichtliche Areal-Zufahrt; Sicherstellung der Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer.
–Aufzeigen der internen Arealerschliessung mit guter Flächeneffizienz.
–Sicherstellung einer attraktiven Wanderwegführung entlang des Kanals.
–Regelung der Baubereiche und Etappierung.
–Gute landschaftliche Eingliederung des Areals: dem Ort angepasste Form und Fassadengestaltung bei Neubauten, qualitätsvolle Zonenrandbepflanzung.
–Bach-Umlegung mit naturnaher Gestaltung.
–Umgang mit erhaltenswertem Pumphäuschen. BZR Malters | 39 Anhang 9: Auszug aus dem Bericht Geotest vom 10.10.2000 (Art. 49) Das geotechnische Gutachten muss neben den erforderlichen Stabilitätsnachweisen folgende Punkte berücksichtigen und das geplante Bauwerk ist auf diese hin zu prüfen. Die Prüfung muss sowohl für den Bauals auch für den Endzustand erfolgen:
–Keine Bauten und Anlagen erstellen oder erweitern, die auf Bodenbewegungen besonders empfindlich sind (z.B. Bauten mit grosser Ausdehnung quer zum Hang etc.).
–Ungünstige Hanganschnitte und/oder Lastenverteilungen sind zu vermeiden oder entsprechend zu sichern.
–Nach Möglichkeit Fundation auf Fels oder Fundation des Gebäudes unter die Gleitfläche der Rutschung. Allenfalls Hangvernagelung oder ähnliches Verfahren bis unter die Gleitfläche zur Erhöhung der Hangstabilität.
–Ist eine Fundation unter die Gleitfläche nicht möglich, ist ein statisches Konzept und eine Fundation zu wählen, bei denen geringe Bewegungen zu keinen Schäden führen. Das Gebäude ist vorteilhaft in monolithischer Bauweise auf einer steifen Bodenplatte oder das Untergeschoss als steifer Stahlbetonkasten auszubilden. Anbauten sind immer statisch einwandfrei zu trennen.
–Meteorwasser, angeschnittene Hangsickerwässer und dergleichen sind bis zur Sammelleitung dicht abzuleiten (keine Versickerung von Meteorwasser).
–Beim Übergang von Leitungen ins Haus sind Kontrollschächte zu erstellen.
–Während des Baus sind die Arbeiten entsprechend dem durch die SIA-Normen 160 und 191 vorgeschriebenen Sicherheitsplan auszuführen.
–Für Gebäude sollte mit erhöhten Erddrücken gerechnet werden.
–Die Überwachung der Bewegungen während und eine gewisse Zeit nach dem Bau ist zu gewährleisten. Anhang 10: Geschiebesammler mit unterhalt durch die Gemeinde (Art. 33) Geschiebesammler Grundstück Nr. Allmend 2119 Allmendli 280 Kirchfeldli 453 Grabacker 549 Ännigen 1752 Luegeten 707 / 708 Zeughaus 973 / 1717 Ei-Strasse 1025 / 1706 Witenthor 1039
BZR Malters | 40
| Nr. | Ort | Art |
|---|---|---|
| Geschützte Naturobjekte | ||
| 1 | Dachstock katholische Kirche | Wochenstubenquartier des Grossen Mausohrs; Objekt von regi- onaler Bedeutung |
| Schützenswerte Einzelbäume | ||
| 2 | Ännige | Linde, Moosmättli |
| 3 | Schützenhaus | Baumreihe (Kastanien) |
| 4 | Margel | 3 Einzelbäume (Nussbäume) |
| 5 | Buggeringe | Baumreihe (Eiche, Esche, Kirsche) |
| 6 | Buggeringe | Eiche |
| 7 | Buggeringe | Linde |
| 8 | Schürhof | Eiche |
| 9 | Egg | Baumgruppe (Linde, Bergahorn) |
| 10 | Schwarzenbergstrasse | Europäische Lärche |
| 11 | Schwarzenbergstrasse | Gemeine Hain- oder Weissbuche |
| 12 | Schwarzenbergstrasse | Gemeine Hain- oder Weissbuche |
| 13 | Martinsgasse | Gemeine Rosskastanie |
| 14 | Schulhaus Eischachen | Stieleiche |
| 15 | Gartenstrasse Kindergarten | 2 Rosskastanien, 1 Kirschpflaume, 1 Walnuss-Obstgehölz |
| 16 | Oberei | Eiche |
| 17 | Gartenstrasse | Blutbuche |
| 18 | Mühlering | Blutbuche |
| 19 | Ennige | Holländische Linde |
| 20 | Widacherring | Holländische Linde |
| 21 | Feld | Holländische Linde |
| 22 | Hellbühlstrasse | Holländische Linde |
| 23 | Hellbühlstrasse | Kalifornische Weihrauchszeder |
| 24 | Gartenstrasse | Krimlinde |
| 25 | Martinsgasse | Krimlinde |
| 26 | Allmändli | Krimlinde |
| 27 | Allmändli | Krimlinde |
| 28 | Luegete | Linde |
| 29 | Bodematt | Mammutbaum |
| 30 | Luzernerstrasse | Robinie, Scheinakazie |
| 31 | Luzernerstrasse | Robinie, Scheinakazie |
| 32 | Bodematt | Rotbuche |
| 33 | Bodematt | Rotbuche |
| 34 | Schwarzenbergstrasse | Rotbuche |
| 35 | Schwarzenbergstrasse | Rotbuche |
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