Art. 52 · Naturschutzzone
BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 21 · Original-PDF
Naturschutzzone
2Neue Bauten und Anlagen sowie die Erweiterung, die Änderung und der Wiederaufbau bestehender Bauten und Anlagen sind nicht zulässig. Der Unterhalt bestehender Bauten und Anlagen ist im Rahmen der Bestandesgarantie gewährleistet.
3Nicht zulässig sind insbesondere:
–das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Kleinbauten und dergleichen,
–Terrainveränderungen,
–das Entfernen von Kleinstrukturen und besonderen Lebensraumnischen,
–Entwässerungen oder andere Veränderungen des Wasserhaushaltes,
–das Ausgraben, Entfernen und Zerstören von standortgerechten einheimischen Pflanzen und Pflanzenbeständen sowie das Aufforsten oder Anlegen neuer Baumbestände,
–das Stören, Fangen oder Töten von Tieren, vorbehältlich der Bestimmungen über die Jagd und Fischerei,
–Sportveranstaltungen,
–der private und gewerbliche Gartenbau,
–das Betreten der Gebiete abseits der vorhandenen Wege, ausgenommen Waldflächen.
4Ausnahmen von den Zonenvorschriften können bewilligt werden:
a.im Interesse der Schutzziele, oder
b.wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist; die Schutzziele dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
5Wo eine landwirtschaftliche Nutzung oder Pflege vorgesehen ist, muss die Vegetation einmal pro Jahr geschnitten werden, das Schnittgut ist abzuführen. Die Feuchtgebiete dürfen frühestens Mitte September, die Trockengebiete frühestens Mitte Juli geschnitten werden. Düngung, Beweidung und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind verboten. Abweichende Bestimmungen sind in Vereinbarungen zwischen dem Kanton und den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern oder in Verfügungen festzulegen. Sie dürfen dem Schutzzweck nicht widersprechen.
6Auf Flächen, für welche die forstliche Nutzung bzw. Pflege nötig und sinnvoll ist, gelten zusätzlich folgende Nutzungsbestimmungen: Eine standortgerechte BZR Malters | 21 Bestockung und ein natürlicher Wasserhaushalt sind anzustreben. Das Pflanzen von Gehölzen unter der Berücksichtigung der ökologischen Besonderheiten des Standortes ist zulässig. Im Übrigen gelten die Schutz- und Entwicklungsziele vorhandener Schutz- und Pflegekonzepte.
7Lärmempfindlichkeitsstufe: III
1Der Kanton erfasst die archäologischen Fundstellen in einem kantonalen Fundstelleninventar. Die Wirkungen der Aufnahme einer archäologischen Fundstelle im kantonalen Fundstelleninventar richten sich nach den kantonalen Bestimmungen. Im Zonenplan sind die inventarisierten Fundstellen orientierend dargestellt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.