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Art. 53 · Archäologische Fundstellen

BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 22 · Original-PDF

Archäologische Fundstellen

2Grabungen innerhalb eingetragener Fundstellen sind von der zuständigen kantonalen Dienststelle zu bewilligen

1Der Kanton erfasst die Kulturdenkmäler in einem kantonalen Bauinventar. Die Wirkungen der Aufnahme eines Kulturdenkmals im kantonalen Bauinventar richten sich nach den kantonalen Bestimmungen. Im Zonenplan sind die inventarisierten Kulturdenkmäler orientierend dargestellt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.