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Art. 50 · Landschaftsschutzzone I (LS-I)

BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 20 · Original-PDF

Landschaftsschutzzone I (LS-I)

2Überlagerung: Sie überlagert die Landwirtschaftszone und ergänzt deren Bestimmungen.

3Einordnung der Bauten: Zulässige Bauten haben sich den lokalen landschaftlichen Gegebenheiten unterzuordnen und sind an geschützten, landschaftlich nicht exponierten Lagen anzuordnen. Sie haben sich in Proportionen, Form und Materialwahl unaufdringlich ins Landschaftsbild einzufügen.

4Schutz des Landschaftsbildes: Es dürfen keine Massnahmen wie Aufforstung, Begradigung von Waldrändern oder Entfernen des Vegetationssaumes vorgenommen werden, die zur Verarmung des Landschaftsraumes beitragen. Bewilligungspflichtige Terrainveränderungen grösseren Ausmasses, wie Abgrabung, Materialentnahme, Aufschüttung, Materialdeponie, Planierung, Abstossen von Böschungen, Auffüllen von Gräben usw., sind nur zulässig, wenn dadurch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung wesentlich erleichtert wird, keine landschaftlich und topographisch wichtigen Gegebenheiten verändert sowie keine Natur- und Landschaftselemente beseitigt oder aber vorübergehend beseitigte Elemente wieder hergestellt werden.

1Zweck: Die Landschaftsschutzzone II bezweckt die Erhaltung der strukturreichen, reich gegliederten Landschaft im Raume Hinder Ämmeberg.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.