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Art. 37 · Freihaltezone Gewässerraum (FrG)

BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 15 · Original-PDF

2Die Nutzung richtet sich nach Art. 41c der Gewässerschutzverordnung (GSchV).

3In den im Zonenplan speziell bezeichneten Flächen innerhalb der Freihaltezone Gewässerraum gelten die Nutzungseinschränkungen von Art. 41c Abs. 3 und Abs. 4 GSchV nicht.

4Mit Ausnahme der grossen Fliessgewässer Kl. Emme und Rümlig obliegt die Verantwortung für den ordentlichen, betrieblichen Gewässerunterhalt den Grundeigentümern. Es gelten die Vorschriften von Art. 33 Abs. 4 bis 7 BZR.

1Die Freihaltezone Wildtierkorridor ist eine überlagernde Zone. Sie bezweckt, die Durchgängigkeit der Landschaft für Wildtiere zu erhalten oder gegebenenfalls wiederherzustellen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.