Art. 33 · Grünzone Gewässerraum (GrG)
BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 14 · Original-PDF
Grünzone Gewässerraum (GrG)
2Die Nutzung richtet sich nach Art. 41c der Gewässerschutzverordnung (GSchV).
3Der Unterhalt und Ersatz bestehender baulicher Einrichtungen wie Wege, Stützmauern und dergleichen bleibt gewährleistet.
4Der ordentliche, betriebliche Gewässerunterhalt gem. §8 WBG obliegt den Grundeigentümern, soweit nicht die öffentliche Hand oder Dritte zuständig sind. Er bezweckt die Sicherstellung von Hochwasserabflusskapazität, Böschungsstabilität und natürlichem Gewässerlebensraum. Er umfasst die erforderlichen Räumungsund Reinigungsarbeiten, den Erhalt und die Pflege der Ufervegetation sowie den Unterhalt von Wegen, welche dem Gewässerunterhalt dienen.
5Bei Nichtausübung der Unterhaltspflicht oder ungenügendem Unterhalt sorgt die Gemeinde für die Ausführung der notwendigen Massnahmen auf Kosten der Unterhaltspflichtigen.
6Für weiterführende Regelungen zum betrieblichen Gewässerunterhalts kann der Gemeinderat Weisungen erlassen oder ein Reglement erstellen. BZR Malters | 14
7Die Geschiebesammler, welche zur übergeordneten Sicherheit von Gemeindegebieten und Weilern dienen, werden durch die Gemeinde Malters unterhalten. Der Gemeinderat legt diese in Anhang 10 fest.
1Die Verkehrszone umfasst Flächen für die Strassen und den Bahnverkehr.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.