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Art. 30 · Grünzone A (GrA)

BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 13 · Original-PDF

2Die Nutzung erfolgt extensiv. Im Vordergrund stehen die Pflege von ökologisch wertvollen Grünflächen oder eine extensive landwirtschaftliche Nutzung. Der Mindestanteil an ökologisch wertvollen Flächen beträgt 50 %. Die Weiterführung bestehender gartenbaulicher Nutzungen bleibt gewährleistet.

3Auf kleineren Flächen können folgende Nutzungen bewilligt werden, soweit sie mit dem Zonenzweck verträglich sind:

a.naturnaher Gartenbau

b.naturnahe Freizeit- und Erholungsnutzung.

4Bauten und Anlagen sind nur soweit zulässig, als sie für die Bewirtschaftung und Pflege der Grünzone sowie für Nutzungen nach Abs. 3 erforderlich sind.

5Für die Bewirtschaftung und Pflege kann der Gemeinderat Weisungen erlassen. BZR Malters | 13

6Lärmempfindlichkeitsstufe: III

1Die Grünzone B bezweckt die Sicherung von Grünflächen innerhalb des Siedlungsgebietes. Sie kann einer anderen Zone überlagert sein. Die überlagerte Fläche zählt zur anrechenbaren Grundstücksfläche.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.