Art. 2 · Zuständigkeit
BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 5 · Original-PDF
2Für die Erteilung von Baubewilligungen ist der Gemeinderat zuständig. Er kann die Zuständigkeit in der kommunalen Organisationsverordnung delegieren.
3Der Gemeinderat kann eine beratende Baukommission wählen. Zusammensetzung und Aufgaben der Baukommission umschreibt er in einem Pflichtenheft.
1Für Neubauten oder für Umbauten mit massgebenden räumlichen Auswirkungen ist zu Beginn der Planungs- und Projektierungsarbeiten eine Voranfrage an die Gemeinde zu stellen, um die ortsbaulichen Anforderungen und Rahmenbedingungen zu klären. Dies gilt insbesondere für folgende Fälle:
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.