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Art. 3 · Planungskoordination

BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 5 · Original-PDF

–in den Kernzonen, der Zentrumszone sowie bei Kulturdenkmälern;

–bei Innenentwicklungsprojekten, welche zu einer wesentlichen baulichen Veränderung im Quartier (wesentliche Vergrösserung von Bauvolumen und/oder Gesamthöhe) oder Nutzungsänderung führen;

–in den Gebieten mit Vorgaben zum Erhalt der gestalterischen Einheit gem. Art. 19;

–bei Gestaltungsplänen;

–in Gebieten, wo gemäss Richtplan Wärmeversorgung der Anschluss an einen Wärmeverbund als prioritäre Massnahme zu prüfen ist.

2Die Gemeinde begleitet bei Bedarf die Erarbeitung des Projekts.

3Der Gemeinderat kann für ortsbaulich wichtige oder quartierrelevante Projekte ein qualitätssicherndes Konkurrenzverfahren verlangen.

1Der Gemeinderat unterbreitet ortsbaulich wichtige private und öffentliche Bauvorhaben einer Baukommission zur Beurteilung. In den Kernzonen und in der Zentrumszone ist dies für Neu- und Ersatzbauten verbindlich.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.