Art. 19 · Gestalterische Einheit
BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 10 · Original-PDF
2Neubauten sowie bedeutende bauliche Veränderungen an Hauptbauten müssen sich gut in ihre Umgebung eingliedern und haben derart zu erfolgen, dass die gestalterische Einheit gewahrt bleibt. Massgebend sind die Gesamt- und Fassadenhöhen, Ausrichtung, Dachform-, Dachneigung und -gestaltung sowie Fassadengestaltung der Hauptbauten.
3Bauprojekte sind dem Gemeinderat zur Vorprüfung einzureichen.
4Der Gemeinderat kann die zonengemässen Bau- und Nutzungsmasse beschränken oder weitere Auflagen machen, wenn dies zur Wahrung der gestalterischen Einheit erforderlich ist.
1In der Wohn- und Arbeitszone sind Wohnungen unter besonderer Beachtung eines genügenden Immissionsschutzes sowie höchstens mässig störende Gewerbe-, Geschäfts- und Dienstleistungsbetriebe zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.