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Art. 18 · Erhaltungszone (W-E)

BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 9 · Original-PDF

Erhaltungszone (W-E)

2Bauliche Veränderungen oder Ersatzbauten sind im Ausmass der bewilligten und realisierten anrechenbaren Gebäudeflächen sowie Gesamt- und Fassadenhöhen zulässig. Die Stellung der Bauten muss gewahrt bleiben. Zur Erweiterung bestehender Balkone oder der inneren Erschliessung (Aufzug, Treppenhaus) kann eine Erhöhung der anrechenbaren Gebäudefläche im Umfang von max. 10 % gewährt werden.

3Für die Bebauung charakteristische Gestaltungsmerkmale von Gebäude und Umgebung sind beizubehalten. Es ist eine gute Eingliederung sicherzustellen.

4Klein- und Anbauten sind zulässig, sofern sie nicht als Abstellflächen für Autos dienen. Es gilt die Überbauungsziffer für Nebenbauten der Wohnzone 2. BZR Malters | 9

5Die Fuss- und Veloverbindungen sowie Plätze bleiben erhalten und sind gemeinschaftlich für die Bewohner der Überbauung nutzbar.

1Bauten in dieser Zone bilden eine gestalterische Einheit, welche auf einen früheren Sondernutzungsplan zurückgeht, dessen Charakter langfristig zu erhalten ist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.