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Art. 2 · Kommunale Richtpläne / Konzeptionelle Planungen (Masterpläne)
BZO Bau- und Zonenreglement Stadt Luzern · S. 2 · Original-PDF
Stadtbaukommission
1Zur Begutachtung von städtebaulich wichtigen privaten und öffentlichen Bauvorhaben und zur Förderung der architektonischen Qualität ist die vom Stadtrat eingesetzte Stadtbaukommission zuständig.
2Für deren Aufgabe, Zusammensetzung, Amtsdauer, Geschäftsgang sowie die Sekretariatsführung, die Information und die Entschädigung der Kommissionsmitglieder ist die Verordnung über die Stadtbaukommission massgebend. Seite 2/46
II. Planungsvorschriften
1. Richtplanung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.