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Art. 8 · Wohnzone mit Volumenerhaltung W-VE

BZO Bau- und Zonenreglement Kriens · S. 10 · Original-PDF

1Veränderungen in der Nutzung oder in der Baudichte (bis höchstens 10 % Erhöhung der bestehenden anrechenbaren Geschossfläche) erfordern einen Gestaltungs- oder Bebauungsplan bzw. die Änderung eines rechtsgültigen Nutzungsplanes im Rahmen der Bestimmungen des PBG.

2Von der Pflicht zur Erstellung eines Gestaltungs- oder Bebauungsplanes ausgenommen sind kleinere bauliche Veränderungen wie - wohnhygienische Verbesserungen - Anpassungen an den heutigen allgemeinen Wohnstandard - der Ausbau bestehender Dachgeschosse (einschliesslich Dachaufbauten) - Liftanbauten - Anbau von Balkonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.