Art. 57 · Gebühren
BZO Bau- und Zonenreglement Kriens · S. 29 · Original-PDF
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1Der Stadtrat legt die Gebühren für die Erfüllung der planungs- und baurechtlichen Aufgaben anhand einer Vollkostenrechnung fest. Dabei hat er die Gebühren nach festen Ansätzen, nach einem Gebührenrahmen in Abhängigkeit von den Baukosten oder nach Zeitaufwand festzulegen. Im Weiteren kommt die Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden des Kantons Luzern zur Anwendung.
2Die Stadt Kriens hat Anspruch auf Ersatz der Auslagen, insbesondere für den Beizug von Fachpersonen und Fachgremium, die Durchführung von Expertisen und die Baukontrollen.
3Zur Bezahlung der Gebühren ist unter Vorbehalt besonderer Regelungen verpflichtet, wer in seinem Interesse oder durch sein Verhalten die Erfüllung planungs- und baurechtlicher Aufgaben veranlasst hat.
| Hinweis auf PBG | § 215-221 | Änderung bisherigen Rechts |
|---|---|---|
| § 222-223 | Aufhebung bisherigen Rechts | |
| § 224-227 | Übergangsbestimmungen |
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